Wann dürfen Videokameras im Einzelhandel installiert werden?

Wann dürfen denn eigentlich Videokameras im Einzelhandel installiert werden?

Der Zweck jeder einzelnen Kamera muss vor der Installation schriftlich begründet und festgelegt werden,
Bevor eine Videokamera aktiviert wird, ist für jede Verarbeitung eindeutig zu bestimmen
und festzulegen, welcher Zweck mit der Videoüberwachung erreicht werden soll. Eine
Videoüberwachung kann beispielsweise eingesetzt werden, um vor Einbrüchen, Diebstählen oder Übergriffen (Personenschutz) zu schützen. Die jeweiligen Zwecke sind für jede einzelne Kamera schriftlich zu dokumentieren und ins Verzeichnis der Verarbeitungs-tätigkeiten aufzunehmen. Der Zweck der Videobeobachtung oder – Uberwachung muss spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Verarbeitung der personenbezogenen Daten festgelegt sein. Personenbezogene Daten dürfen nicht „ins Blaue“ oder unter Berufung auf nicht näher genannte „Sicherheitsgründe“ verarbeitet werden. Bei derart unbestimmten Angaben werden die Daten der Betroffenen nicht nachvollziehbar und damit nicht datenschutzgerecht verarbeitet.

Wenn es sich bein den Überwachungskameras um IP-Kameras handelt, dann kann es sein, dass Sie auch im Internet zu sehen sind.

https://video-systeme.blogspot.com/2018/07/sind-ip-kameras-dsgvo-geeignet.html

Immer wird kann man lesen, dass die IP-Videoüberwachung das Tollste und Modernste in der Video-Überwachungstechnik sei. Der technische Aufwand, den IP-Kameras  nach der Installation verursachen, ist enorm groß :Firmware-Updates installieren, Netzwerke segmentieren, Firewall-Regeln anpassen, VPN-Tunnel einrichten, für all dies benötigen selbst qualifizierte IT-Techniker viel Zeit und viel Geld. Wie notwendig diese Maßnahmen nicht zuletzt wegen der DSGVO aber sind, zeigen riesige Botnets wie Mirai oder Persirai, in denen zehntausende mit Malware infizierte Kameras zusammengeschlossen sind und regelmäßig für DDoS-Angriffe missbraucht werden.

http://www.insecam.org/en/bycountry/DE/?page=1